ALLE NACHRICHTEN FINDEN

 

Weil es wichtig ist, zuverlässige Informationen zu haben, hier der Link zur offiziellen Website:
https://www.gouvernement.fr/info-coronavirus

Regionale und departementale Website zu Ihren Diensten: 
https://www.grandest.fr/ 
http://www.bas-rhin.gouv.fr/Actualites/Covid-19
https://www.alsace-destination-tourisme.com/presentation/information-covid-et-relance.htm

COVI ECOUTE 67 : Aktivierung einer psychologischen Unterstützungszelle für alle Einwohner der Region Bas-Rhin : 03 88 11 62 20

 

STATUS-ANPASSUNG

 

Seit dem 19. Mai 2021 sind einige Beschränkungen gelockert worden:

  • die Wiedereröffnung von Geschäften, Terrassen, Museen, Kinos und Theatern mit begrenzter Sitzplatzkapazität;
  • die Ausgangssperre wurde auf 21 Uhr (statt 19 Uhr) verschoben;
  • schrittweise Aufhebung der Verpflichtung zum Nachweis eines zwingenden Grundes für Reisen in oder aus den Überseegebieten, außer in Französisch-Guayana, wo die Zahl der Infektionen zunimmt.

Alles, was sich am 19. Mai 2021 ändert

Die nächsten Schritte in der Wiedereröffnungsstrategie, abhängig von der Gesundheitssituation in jeder Abteilung, sind:

  • 9. Juni 2021: Ausgangssperre ab 23 Uhr und Wiedereröffnung von Cafés und Restaurants in geschlossenen Räumen sowie von Sporthallen; Lockerung der Telearbeit, in Absprache mit den Sozialpartnern auf Unternehmensebene;
  • 30. Juni 2021: Ende der Ausgangssperre.

Der komplette Kalender der Wiedereröffnungen

 

BESCHEINIGUNGEN ZUM DOWNLOAD

ODER ONLINE AUSFÜLLEN: 

https://media.interieur.gouv.fr/attestation-couvre-feu-covid-19/

Ausflüge und Reisen


In der Zeit von 6.00 bis 21.00 Uhr sind Ausflüge in einem Umkreis von 10 km um die Wohnung gegen Vorlage eines Wohnsitznachweises oder einer Reisebescheinigung aus folgenden Gründen gestattet

 

  • Reisen zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Ausbildungsort, unaufschiebbare Geschäftsreisen, Lieferungen, Reisen zum Erwerb von für die berufliche Tätigkeit notwendigen Vorräten, Reisen im Zusammenhang mit Dienstreisen von allgemeinem Interesse auf Anforderung der Verwaltungsbehörde;
  • Reisen für Konsultationen, Untersuchungen, Präventivmaßnahmen (einschließlich Impfungen) und Behandlungen, die nicht aus der Ferne durchgeführt werden können, sowie für den Kauf von Gesundheitsprodukten;
  • Reisen aus zwingenden familiären Gründen, zur Unterstützung von gefährdeten oder prekären Personen oder zur Kinderbetreuung;
  • Reisen für behinderte Menschen und ihre Betreuer;
  • Reisen, um einer gerichtlichen oder behördlichen Vorladung zu folgen, um einen Rechtsbeistand aufzusuchen, für eine Handlung oder ein Verfahren, das nicht aus der Ferne durchgeführt werden kann;
  • Reisen im Zusammenhang mit einem Umzug infolge eines Wohnsitzwechsels und Reisen, die für den Erwerb oder die Anmietung eines Hauptwohnsitzes unerlässlich sind und nicht aufgeschoben werden können;
  • Reisen für den Einkauf von Waren, für Dienstleistungen, deren Erbringung genehmigt ist, für die Abholung von Bestellungen und für Hauslieferungen (innerhalb der Grenzen der Abteilung);
  • Reisen zu einer kulturellen Einrichtung oder einer Kultstätte (innerhalb der Grenzen der Abteilung);
  • Fahrten im Zusammenhang mit Spaziergängen, individueller körperlicher Betätigung, Aktivitäten im Freien und den Bedürfnissen von Haustieren im Umkreis von 10 Kilometern um die Wohnung.

 

Zwischen 21.00 und 6.00 Uhr ist es überall auf dem Territorium obligatorisch, bei Reisen eine Bescheinigung über die Abweichung von der Ausgangssperre vorzulegen:

  • berufliche Reisen ;
  • Reisen für Konsultationen, Untersuchungen, Präventivmaßnahmen (einschließlich Impfungen) und Behandlungen, die nicht aus der Ferne durchgeführt werden können, sowie für den Kauf von Gesundheitsprodukten;
  • Reisen aus zwingenden familiären Gründen, zur Unterstützung von gefährdeten oder prekären Personen oder zur Kinderbetreuung;
  • Reisen für behinderte Menschen und ihre Betreuer;
  • Transitfahrten zu Bahnhöfen und Flughäfen, für Fahrten, die diesen zwingenden Gründen entsprechen;
  • kurze Fahrten innerhalb eines Radius von maximal einem Kilometer um die Wohnung für die Bedürfnisse von Haustieren während der Sperrstunde.
     

Das Ausgehen und Reisen ohne Ausnahmegenehmigung ist von 21 Uhr bis 6 Uhr morgens unter Androhung eines Bußgeldes von 135 € und im Wiederholungsfall bis zu 3750 € verboten.
 

Was die Einrichtungen betrifft, die zur Öffnung berechtigt sind, so können sie nach 21 Uhr kein Publikum mehr empfangen.